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Hier findet ihr alle Änderungen der Universitätsgesetz-Novelle 2022:

 

Positive Änderungen:

Bessere Studierbarkeit:

Studierbarkeit bedeutet, dass Studien so ausgestaltet sein müssen, dass Studierende sie tatsächlich in der vorgeschriebenen Zeit (= Regelstudienzeit) absolvieren können. Dazu müssen Universitäten und Pädagogischen Hochschulen die entsprechenden, strukturellen Rahmenbedingungen schaffen, wie, dass genügend Lehrveranstaltungen angeboten oder, dass Prüfungen terminlich so gelegt werden, dass sie auch innerhalb eines bestimmten Zeitraums absolviert werden können. Die UG-Novelle sieht gleich mehrere Maßnahmen vor, die die Studierbarkeit weitervorantreiben sollen – das Vorliegen sämtlicher Termine und Fristen vor Semesterstart zur besseren Planbarkeit des Studiums oder die angemessene Verteilung des Arbeitsaufwands für eine Prüfung oder Lehrveranstaltung (ECTS-Gerechtigkeit) sind die wohl wichtigsten in diesem Zusammenhang.

Verbesserungen bei Beurlaubungen:

Universitäten und Pädagogische Hochschulen können weiterhin eigene Beurlaubungsgründe festlegen, weil die Novelle keine Einschränkung auf gesetzliche Beurlaubungsgründe mehr vorsieht. Die gesetzlichen Beurlaubungsgründe (Präsenzdienst, Erkrankung, Schwangerschaft, (Kinder-)Betreuungspflichten) werden um den Grund der vorübergehenden Beeinträchtigung aufgrund einer Behinderung erweitert. Beurlaubungen verlängern die Frist von vier Semestern, in denen die neue 16-ECTSPunkte umfassende Mindestleistung erbracht werden muss. Bereits im ursprünglichen Entwurf enthalten war die Beurlaubung aus
unvorhergesehenen und unabwendbaren Gründen. Diese ist auch während des laufenden Semesters möglich. Bis zu diesem Zeitpunkt erbrachte Studienleistungen bleiben aufrecht.

Abschluss eines 'Learning Agreements':

Abschluss einer Lernvereinbarung für prüfungsaktive Studierende nach 120 ECTSPunkten. Der mögliche Abschluss einer Lernvereinbarung zwischen einer bzw. einem Studierenden und seiner Universität bzw. Pädagogischen Hochschule ist nach 120 ECTS-Punkten möglich. Die genauen Details sind in der Satzung der jeweiligen Universität bzw. der Pädagogischen Hochschule zu regeln.

Kombiniertes Master- und Doktoratsstudium:

Durch die Schaffung von kombinierten Master- und Doktoratsstudierenden wird all jenen Studierenden die eine spezifische Karriere in der Forschung anstreben eine weitere Tür geöffnet. Hierdurch kann sich ein Studierender schon zu Beginn seines Masterstudiums sicher sein auch tatsächlich einen Doktorats-platz zu bekommen und die Ausrichtung dieser künftigen Studien soll wesentlich forschungsorientierter ausfallen und auch für internationale Studierende interessant sein.

Härtefallklausel für die allerletzte Prüfung im Studium:

Durch die Schaffung von kombinierten Master- und Doktoratsstudierenden wird all jenen Studierenden die eine spezifische Karriere in der Forschung anstreben eine weitere Tür geöffnet. Hierdurch kann sich ein Studierender schon zu Beginn seines Masterstudiums sicher sein auch tatsächlich einen Doktorats-platz zu bekommen und die Ausrichtung dieser künftigen Studien soll wesentlich forschungsorientierter ausfallen und auch für internationale Studierende interessant sein.

Erleichterungen für Studierende mit Beeinträchtigungen:

In der Neufassung der UG-Novelle wird nun auf den erweiterten Behindertenbegriff des Bundesbehindertengleichstellungsgesetzes anstelle des Einschränkungsgrades von 50% abgestellt. Nun reicht also das Vorliegen einer nicht vorübergehenden Behinderung aus, um von der Erbringung der Mindestleistung befreit zu sein und nun nicht nur bei regulären Prüfungen, sondern auch bei Zugangsregelungen und Aufnahmeverfahren das Recht auf eine alternative Prüfung zugesprochen zu bekommen. Die „vorübergehende Beeinträchtigung“ als weiterer, neuer gesetzlicher Beurlaubungsgrund kann speziell für Studierende mit Behinderungen hilfreich sein, wenn sich der Grad ihrer Beeinträchtigung verändert.

Leichtere Anerkennung von erbrachten Studienleistungen:

Neue Frist für die Anerkennung für bereits vor der Zulassung absolvierte Prüfungen, andere Studienleistungen, Tätigkeiten und Qualifikationen: Die Anerkennung von vor der Zulassung absolvierten Lehrveranstaltungen oder Prüfungen kann nun nur mehr bis spätestens Ende des zweiten Semesters beantragt werden. Danach ist das für das betreffende Studium nicht mehr möglich. Studierende, die sich daher ab dem WS 2022/23 im 3. Semester oder höher befinden und die noch früher erbrachte Studienleistungen anerkannt haben möchten, müssen den entsprechenden Antrag bis spätestens 30. September (Wintersemester) beim für studienrechtliche Angelegenheiten zuständigen Organ (Studienpräses, etc.) schriftlich beantragen und alle dafür relevanten Unterlagen (Zeugnisse, Curricula, Lehrveranstaltungsbeschreibungen, Gegenüberstellung der Inhalte der absolvierten Prüfungen mit den im Curriculum vorgeschriebenen Inhalten etc.) vorlegen.
Beweislastumkehr: Es ist nun an den Universitäten bzw. den PH zu belegen, wenn sie anderswo erbrachte Studienleistungen nicht anerkennen, weil wesentliche Unterschiede zu im Curriculum vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen und Prüfungen vorliegen. Dabei wird nun auf die wesentlichen Lernergebnisse (= die in einem Studium erworbenen Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen) abgestellt. Im Rahmen eines Studiums erworbene Lernergebnisse werden insbesondere im Qualifikationsprofil zu diesem Studium beschrieben. Bisher mussten Studierende die Gleichwertigkeit der Studienleistungen nachweisen.
Anerkennung von beruflichen und außerberuflichen Qualifikationen: Nun können unter anderem auch berufliche oder außerberufliche Qualifikationen in einem Umfang bis zu 60 ECTS-Punkten anerkannt werden, wenn die jeweilige Universität bzw. PH ein entsprechendes Validierungsverfahren dafür vorsieht.

Angemessene Verteilung der ECTS-Punkte in den Curricula:

Universitäten und PH müssen noch genauer auf die Verteilung des sog. Workloads achten und das im Rahmen ihres Qualitätsmanagements entsprechend evaluieren. Für Studierende bringt diese Neuregelung die Garantie, dass „drin ist, was draufsteht“. Sie wissen damit genau, was auf sie in einer Lehrveranstaltung oder bei einer Prüfung zukommt. Grundsätzlich gilt die Regel, dass der Arbeitsaufwand für einen ECTS-Punkt 25 Echtstunden umfasst.

Vorliegen sämtlicher Termine und Fristen vor Semesterstart:

Anstatt wie bisher einmal im Studienjahr müssen Studierende zukünftig vor Beginn jedes Semesters über die Ziele, Inhalte und Methoden von Lehrveranstaltungen aber auch über die Beurteilungskriterien von Prüfungen informiert werden. Ebenso müssen die Form und Termine vor Beginn des Semesters bekanntgegeben werden. Geschieht dies nicht, oder weicht man davon während des Semesters ab, dürfen sich Studierende ohne Konsequenzen von den entsprechen Lehrveranstaltungen und Prüfungen abmelden.

Einheitlicher Semesterstart und einheitliches Semesterende:

Das Studienjahr ist nun an allen Universitäten bzw. Pädagogischen Hochschulen mit einem einheitlichen Semesterbeginn strukturiert. Beginn des Wintersemesters ist der 1. Oktober, Ende des Wintersemesters ist der 28. bzw. 29. Februar und Ende des Sommersemesters ist der 30. September.

 

 

Negative Änderungen:

Entfall der Nachfrist zur Zulassung zum Studium und Fortsetzung des Studiums:

Weil das Studienjahr an allen Universitäten bzw. Pädagogischen Hochschulen nun in gleicher Weise mit einem einheitlichen Semesterbeginn strukturiert ist. Bisher hat das nur auf den einheitlichen Semesterbeginn des Studienjahres zugetroffen, das mit 1. Oktober startet. Nun endet das Semester mit 30. September und mit 28. bzw. 29. Februar auch einheitlich. Daher braucht es die Nachfrist nicht mehr. Die Zulassung für ein Studium muss bis zum 5. September (Wintersemester) bzw. bis 5. Februar (Sommersemester) vorliegen, die Meldung der Fortsetzung eines Studiums im Wintersemester hat bis längstens 31. Oktober und für das Sommersemester bis längstens 31. März zu erfolgen. 

Mindestleistung von 16 ECTS in den ersten vier Semestern:

Die Mindeststudienleistung umfasst nun 16 ECTS-Punkte, die innerhalb von vier Semestern erbracht werden sollen. Damit sind durchschnittlich 4 ETCS-Punkte in einem Semester zu absolvieren, was weniger als einem Siebtel der eigentlichen Studienleistung (30 ECTS-Punkte) im Semester entspricht. Der Abschluss eines regulären Bachelorstudiums (180 ECTS-Punkte) in dieser Intensität würde etwas mehr als 22 Jahre benötigen. Die Sperrfrist beträgt zwei Jahre. Wer die Mindestleistung von 16 ECTS-Punkten innerhalb der ersten vier Semester nicht absolviert, kann dieses Studium in den folgenden zwei Jahre an derselben Universität oder Pädagogischen Hochschule nicht mehr belegen.

 


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