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Prüfungsrecht FAQ downloaden

Guide Kommissionelle Prüfungen downloaden

 

➤ Wie ist die STEOP definiert?

Die Studieneingangs- und Orientierungsphase (STEOP) ist Teil aller ordentlichen Bachelorstudien. An der Montanuniversität Leoben besteht diese aus den MINT Fächern Chemie, Digitale Kompetenzen, Mathematik, Mechanik und Physik. Weiter müssen die Universitären Grundkompetenzen absolviert werden. Diese bestehen aus wählbaren Transferable Skills und einem wählbaren Exciting Science Kurs. Die STEOP wird mit 10 ECTS (8 für die MINT-Fächer, 2 für die Transferable Skills) gewertet.

 

➤ Was ist ein ECTS?

Das European Credit Transfer and Accumulation System (ECTS) ist die europaweit anerkannte Einheit für Lernaufwand. Dabei steht ein ECTS für etwa 25 Lernstunden. Die Anzahl ECTS, mit der Lehrveranstaltungen gewichtet sind, dienen als Indikator dafür, wie viel Aufwand für den positiven Abschluss der Lehrveranstaltung zu erwarten ist.

 

➤ Kann Anwesenheit ein Beurteilungskriterium sein?

Ja, allerdings nur bei prüfungsimmanenten Lehrveranstaltungen. Solche Lehrveranstaltungen sind beispielsweise IVs, Übungen (UEs) und der Übungsteil von VUs. Im Rahmen solcher Lehrveranstaltungen kann eine Anwesenheitspflicht von bis zu 80% vorgeschrieben werden. (§16 MUL-Satzung)

 

➤ Wann müssen Prüfungstermine bekannt gegeben werden?

Prüfungstermine und die Beurteilungskriterien müssen vor Semesterbeginn bekannt gegeben werden. Meist sind diese bei den LV-Informationen in MU-Online zu finden. (§76(2) UG)

Die Prüferinnen und Prüfer sind den Studierenden auf geeignete Weise bekannt zu machen. Bei kommissionellen Prüfungen sollte dies möglichst zwei Wochen vor dem Prüfungstermin geschehen. Bei nicht kommissionellen Prüfungen sind diese möglichst drei Tage vor dem Prüfungstermin bekannt zu machen. (§33 (7) MUL Satzung)

 

➤ Welche Regelungen gibt es zur Prüfungsan- und -abmeldung?

Die Anmeldung zu einer Prüfung darf frühestens 1 Woche vor dem Prüfungstermin enden. Meistens kann man sich aber auch danach noch beim Sekretariat des Lehrstuhls oder dem leitenden Professor anmelden.

Die Abmeldung von einer Prüfung ist ohne Angabe von Gründen bis 11:00 Uhr am letzten Werktag vor der Prüfung zulässig. Die Abmeldung erfolgt meist über MUonline, das entsprechende Sekretariat oder direkt über die Prüferin oder den Prüfer. (§33 MUL-Satzung)

 

➤ Wie viele Prüfungen pro Semester gibt es?

Für Prüfungen, die in Form eines einzigen Prüfungsvorganges (Vorlesungsprüfungen, seien diese schriftlich, mündlich oder schriftlich-mündlich) durchgeführt werden, sind Prüfungstermine jedenfalls drei Mal in jedem Semester anzusetzen. (§76 (3) UG)

 

➤ Welche Regelungen gibt es zu Online-Prüfungen?

Die technischen Voraussetzungen, um an der Online-Prüfung teilzunehmen, müssen vor Beginn des Semesters bekanntgegeben werden. Bei technischen Problemen, die ohne Verschulden der oder des Studierenden auftreten, ist die Prüfung sofort abzubrechen. In diesem Fall zählt der Versuch nicht als offizieller Prüfungsantritt. (§76a UG)

 

➤ Welchen Rechtsschutz habe ich bei Prüfungen?

Gegen die Beurteilung einer Prüfung gibt es an sich keine Rechtsmittel. Man kann bei schweren Mängeln in der Beurteilung, bis zu 4 Wochen nach Erhalt des Ergebnisses, beim Studiendekan um die Aufhebung der Prüfung ansuchen. Ein aufgehobener Antritt zählt nicht zu den offiziellen Prüfungsantritten. (§79 (1) UG)

Mündliche Prüfungen sind öffentlich, die Anzahl der Besucher kann allerdings durch die Größe des Raums beschränkt werden. Es ist Studierenden also erlaubt, Dritte Personen, wie zum Beispiel ihre studentische Vertretung, bei der mündlichen Prüfung dabei zu haben, um den korrekten Ablauf dieser zu prüfen. Studierenden, die eine mündliche Prüfung abgelegt haben, ist direkt nach Beendung dieser, ihre Beurteilung bekannt zu geben. Bei einer negativen Beurteilung ist dem oder der Geprüften auf Anfrage eine schriftliche Begründung für diese Entscheidung zuzusenden. (§79 (2) UG)

 

➤ Welche Regelungen gibt es bei der Prüfungseinsichtnahme?

Innerhalb von 6 Monaten haben Studierende das Recht zur Einsichtnahme der Prüfung oder des Protokolls zu dieser. Studierende sind berechtigt, diese Unterlagen, sowohl Fragen als auch Antworten, zu vervielfältigen. Ausgenommen davon sind Multiple Choice Fragen und deren Antworten. (§79 (5) UG)

 

➤ Wie ist die Regelung zum Schummeln bei Prüfungen?

Wenn eine Leistung bei oder die Anmeldung zu einer Prüfung erschlichen wurde, wird diese vom Studiendekan für nichtig erklärt. Der Prüfungsantritt zählt trotzdem zu den Prüfungsantritten. (§73 UG)

Bei einer Prüfung unerlaubte Hilfsmittel bzw. Dritte als Unterstützung für die Prüfung heranzuziehen ist jedenfalls als das Vortäuschen wissenschaftlicher Leistungen anzusehen. Ebenfalls betrifft das das Erstellen von schriftlichen Arbeiten, die zur Beurteilung herangezogen werden.

 

➤ Wie ist die Vorgehensweise beim Fernbleiben von Prüfungen?

Ohne schwerwiegende Gründe von einer Prüfung fernzubleiben, zieht eine Sperre für den nächsten Prüfungsantritt nach sich. Diese hält allerdings maximal 8 Wochen. (§33 (8) MUL-Satzung)

 

➤ Wie ist die Vorgehensweise beim Abbrechen von Prüfungen?

Wenn eine Prüfung ohne wichtigen Grund abgebrochen wird, wird die Prüfung als negativ bewertet. Ob ein wichtiger Grund zum Abbruch vorlag, entscheidet der Studiendekan auf Anfrage der oder des Studierenden. Der Antrag ist innerhalb von zwei Wochen ab dem Abbruch einzubringen. (§36 (8) MUL-Satzung)

 

➤ Wie viele Prüfungsantritte hat man bei Prüfungen?

Studierende haben das Recht, negativ beurteilte Prüfungen maximal 4 mal zu wiederholen. Somit ergeben sich maximal 5 Antritte. Der 4. und 5. Antritt sind hierbei kommissionell abzuhalten. Sollte auch der 5. Antritt negativ sein, so führt dies zu einem Ende des Studiums. (§38 MUL-Satzung)

Auch positive Prüfungen dürfen auf Wunsch wiederholt werden, allerdings nur einmal und innerhalb der nächsten 12 Monate nach dem Erstantritt. Der erste Prüfungsantritt wird mit dem Antreten zur Wiederholungsprüfung nichtig. (§77 (1) UG)

 

➤ Was ist eine kommissionelle Prüfung?

Eine kommissionelle Prüfung findet vor einem vom Studiendekan einberufenen Prüfungssenat statt. Im Falle einer mündlichen Prüfung besteht der Prüfungssenat aus mindestens drei Prüfenden, von denen eine Person den Prüfungsvorsitz führt. Bei einer schriftlichen bedeutet das, dass die Prüfung von mindestens zwei unabhängigen Personen korrigiert wird. Beim 5. Antritt muss es einen mündlichen Teil geben. (§35 MUL-Satzung)

Bei der letzten zulässigen Wiederholung einer Prüfung, die in Form eines einzigen Prüfungsvorganges durchgeführt wird, ist das Studienrechtliche Organ (Studiendekan) Mitglied des Prüfungssenates und hat den Vorsitz zu führen. Der Student ist berechtigt Prüfer anzufragen. (§35 MUL-Satzung)

 

➤ Gewöhnliche Kommissionelle Prüfung

Als „gewöhnliche“ kommissionelle Prüfungen gelten hier alle Prüfungen, die nicht Teil einer Lehrveranstaltung mit immanentem Prüfungscharakter sind. Prüfungen, die kommissionell abgehalten werden, erfolgen immer an eigenen Terminen, die am Anfang des Semesters bekannt gegeben werden müssen. Hierbei können mehrere Prüfungen auf einmal abgehalten werden, nicht nur solche vom selben Fach. Die Anmeldefrist endet 3 Wochen und die Abmeldefrist 1 Woche vor dem kommissionellen Antritt. Diese Regel gilt nur für mündliche bzw. schriftlich-mündliche Prüfungen. Bei schriftlichen Prüfungen ist die Abmeldung bis 11 Uhr am letzten Arbeitstag vor dem Prüfungstag möglich. (§34 (6) MUL-Satzung)

Eine kommissionelle Prüfung darf unter keinen Umständen abgebrochen werden. Die zu prüfende Person wird vorab gefragt, ob sie sich in der körperlichen Lage befindet, die Prüfung zu überstehen, womit auch „plötzliche Krankheitsfälle" nichtig sind. Auch der Senat darf während der Prüfung nicht den Raum verlassen. (§36 (2) MUL-Satzung)

 

➤ Kommissionelle Prüfung bei LVs mit immanentem Prüfungscharakter

Bei dem 4. Antritt zu einer Lehrveranstaltungen mit immanentem Prüfungscharakter ist die kommissionelle Abhaltung freiwillig, findet also nur statt, wenn sie von einem Studenten gefordert wird. Ansonsten läuft der Antritt ab wie gewöhnlich. Bei letzten Antritt findet auf jeden Fall ein kommissioneller Termin statt. (§33(5b) MUL-Satzung)

Bei kommissioneller Abhaltung werden dem Prüfungssenat die protokollierten Leistungen aus den letzten Antritten (Kenntnisnachweise, Laborprotokolle, etc.) zur Beurteilung übermittelt. Zusätzlich gibt es einen mündlichen Teil vor der Prüfungskommission. (§38 (3) MUL-Satzung)

Die Anmeldung zu dieser kommissionellen Prüfung muss spätestens 4 Wochen nach Beginn der Lehrveranstaltung erfolgen und die Abhaltung 4 Wochen nach dem Ende derselben. (§33 (5b) MUL-Satzung)

 

➤ Wie läuft der 4. Antritt ab?

Der 4. Antritt wird bei den jeweiligen Lehrstühlen abgelegt. Er kann schriftlich und/oder mündlich erfolgen. Die Antragsformulare sind direkt bei den Sekretariaten der jeweiligen Lehrstühle zu finden und auszufüllen. Die Anmeldung, mit dem fertigen Formular, erfolgt beim Studiendekan.

Bei Lehrveranstaltungen mit immanentem Prüfungscharakter muss nur eine kommissionelle Prüfung stattfinden, wenn diese vom Studenten gefordert wird. Ansonsten läuft der 4. Antritt genauso ab wie die vorhergehenden. (§38 (2) MUL-Satzung)

Bei manchen Lehrstühlen/Instituten wird vor dem Antritt zu einer kommissionellen Prüfung eine Vorprüfung angeboten. Einige Institute veranstalten spezielle kommissionelle Repetitorien, für welche man sich auf MUonline anmelden kann. Es ist sehr empfehlenswert, sich vor der Prüfungsanmeldung an den jeweiligen Instituten über solche Angebote zu erkundigen. Am besten ist es, direkt mit der Prüferin oder dem Prüfer in Kontakt zu treten.

 

➤ Wie läuft der 5. Antritt ab?

Bei manchen Lehrstühlen/Instituten wird vor dem Antritt zu einer kommissionellen Prüfung eine Vorprüfung angeboten. Einige Institute veranstalten spezielle kommissionelle Repetitorien, für welche man sich auf MUonline anmelden kann. Es ist sehr empfehlenswert, sich vor der Prüfungsanmeldung an den jeweiligen Instituten über solche Angebote zu erkundigen. Am besten ist es direkt mit der Prüferin oder dem Prüfer in Kontakt zu treten.

Wird der 5. Antritt negativ bewertet wird die oder der Studierende vom Studium exmatrikuliert, womit die Zulassung zum Studium erlischt. Somit können dieses Studium und weitere Studien, die diese Lehrveranstaltung als Pflichtfach im Curriculum beinhalten nicht abgeschlossen werden. (§38 (1) MUL-Satzung)

Handelt es sich bei der negativen Prüfung um die letzte, die im Studium absolviert werden muss, so gibt es noch einen weiteren Zusatzantritt. Bei diesem besteht der Senat aus 5 Personen. (§77 (2) UG) (§35 (4) MUL-Satzung)

 


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